Satzung

SATZUNG DES VEREINS DORFGEMEINSCHAFTSHAUS NIEDERNSTÖCKEN E. V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 10.06.1992 gegründete Verein führt den Namen Verein Dorfgemeinschaftshaus Niedernstöcken. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Er hat seinen Sitz in 31535 Neustadt am Rübenberge, Ortsteil Niedernstöcken.


§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Gemeinschaft der Bürger des Ortsteils Niedernstöcken zu pflegen und zu fördern. Er soll sich für die Förderung und Bildung der Jugendarbeit, Vereinsarbeit, Traditions- und Heimatpflege einsetzen und die Durchführung kultureller Veranstaltungen fördern.


§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Bei einer AusIagenerstattung dürfen nur tatsächlich entstandene Aufwendungen erstattet werden.
(5) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das eventuelle Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. Rbge. mit der Auflage, diese Mittel im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben im Ortsteil Niedernstöcken zu verwenden.


§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist jeweils alsbald nach Beginn des Kalenderjahres einzuberufen.


§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können einzelne Personen und juristische Personen werden, die ihr Interesse zum Zweck des Vereins bekunden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
(2) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.1 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben und das 18. Lebensjahr voIIendet haben.
2.2 Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben.
2.3 Jugendliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.4 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein, insbesondere zur Erfüllung seiner Aufgaben, erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes, der der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
1.1 Die eventuelle Ablehnung der Aufnahme hat unter Angabe der Gründe schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
1.2 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss
2.1 Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2.2 Die Streichung kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied länger als 8 Wochen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten und zweimal erfolglos gemahnt worden ist.
2.3 Der Ausschluss erfolgt wegen Schädigung des Vereinszweckes oder des Ansehens des Vereins.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Der Beschluss muss mit Gründen versehen dem Ausgeschlossenen schriftlich zugestellt werden.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen 2 Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit einer Frist von höchstens 2 Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist nicht zulässig.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte durch Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung aus.
1.1 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das volle Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder benennen jeweils einen Vertreter, der für sie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt. Der Vertreter hat für jeweils ein außerordentliches Mitglied eine Stimme.
Den noch nicht volljährigen Mitgliedern wird ein Mitspracherecht eingeräumt. Vorstand und Mitgliederversammlung sind außerdem gehalten, auch die Interessen der noch nicht stimm berechtigten jugendlichen Mitglieder zu vertreten.
1.2 Für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ist eine Stimmübertragung nicht möglich.
1.3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten, die dieser mit Stellungnahme der Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Solche Anträge müssen dem I. Vorsitzenden einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
(2) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet,
2.1 die Interessen des Vereins zu wahren und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2.2 die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
2.3 das Vereinseigentum und Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln,
2.4 den Jahresbeitrag jeweils rechtzeitig zu entrichten.


§ 8
Beiträge der Mitglieder
(1) Die Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Für jugendliche Mitglieder ist ein geringer Beitrag zu erheben, dessen Höhe die Hälfte des Betrages der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen soll.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Die Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nur nach Entrichtung des Jahresbeitrages.
(4) Die Einziehung der Beiträge wird dem Vorstand übertragen, der verpflichtet ist, hierüber Rechnung zu legen und für eine ordnungsgemäße Verwendung im Sinne der Satzung zu sorgen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, diese Aufgabe an einfache Mitglieder mit deren Zustimmung zu delegieren.


§ 9
Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der I. Vorsitzende und der Kassenwart, diese können den Verein nur gemeinsam vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt, wobei im Rhythmus von 2 Jahren gewählt wird.
4.1 Nach dem 2. Geschäftsjahr wird nach folgendem Modusverfahren:
Neuwahl: 2. Vorsitzender, Kassenwart und ein Beisitzer nach Losentscheid. Nach weiteren 2 Geschäftsjahren:
Neuwahl: 1. Vorsitzender, Schriftführer und die restlichen Beisitzer.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied des Vorstandes.
4.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind die Posten bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen.
4.3 Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl entscheidet, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des SitzungsIeiters.
Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt.


§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellt. In diesem Fall muss die oben genannte Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen -ordentliche wie außerordentliche- haben zehn Tage vorher schriftlich bzw. an der Anschlagstelle der örtlichen Vereine (Kreuzung) mit Angabe der Verhandlungspunkte zu erfolgen. Tagungsort und -zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(5) Bei besonderer Dringlichkeit, über die der Vorstand entscheidet, können Anträge schriftlich unter Nichteinhaltung der unter § 7 Absatz 1 Punkt 3 genannten Frist eingebracht werden.


§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Bei der ersten Versammlung werden ein Kassenprüfer für zwei Jahre und ein Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Danach wird jedes Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre
gewählt. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Vereinskasse und die Buchführung nach terminlicher Absprache mit dem Kassenführer vor der jeweiligen Mitgliederversammlung zu prüfen, über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.
(6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen. Er darf einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zur Sache spricht.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei geheimer Wahl das Los.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 14
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 15
Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Der Inhalt der beantragten Satzungsänderungen muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
(3) Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder.


§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann gültig, wenn er in 2 zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlungen jedes Mal mit einer Mehrheit von 3/4 aller erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst wird. Die zweite Mitgliederversammlung kann frühestens einen Monat und muss spätestens zwei Monate nach Abhaltung der ersten stattfinden.


§ 17
Satzung
Die Satzung kann bei den Vorstandsmitgliedern eingesehen werden.


§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 10.06.1992 in Kraft.